Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AGA Moderne Bauelemente
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge mit Unternehmern, natürlichen Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit der Firma AGA Moderne Bauelemente, Inhaber Kubilay Deniz und Örsan Celik über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Beratungen, Vorschlägen und sonstigen Nebenleistungen.
2. „Auftraggeber“ im Sinne dieser Bedingungen sind die jeweiligen Vertragspartner der Firma AGA Moderne Bauelemente. Von dieser Bezeichnung werden auch „Käufer“ beim Abschluss von Kaufverträgen und „Besteller“ beim Abschluss von Werkverträgen erfasst.
Die Firma AGA Moderne Bauelemente, Inhaber Kubilay Deniz und Örsan Celik wird nachfolgend nur noch als „Firma“ bezeichnet.
II. Angebote/Vertragsabschluss/Rücktrittsrecht
1. Die Angebote der Firma sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantien der Firma, insbesondere durch deren Angestellte, im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch eine entsprechende schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für die Firma aber insoweit unverbindlich. Modelle und Zeichnungen bleiben Eigentum der Firma.
3. Nach Vertragsabschluss wird durch die Firma eine entsprechende Auftragsbestätigung erstellt. Die dort gemachten Detailangaben sind vom Auftraggeber innerhalb von zwei Werktagen schriftlich zu bestätigen. Die Firma ist erst nach Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung verpflichtet, mit der Ausführung der beauftragten Leistungen zu beginnen. Eventuell vereinbarte Lieferfristen beginnen ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung zu laufen.
4. Die Firma kann innerhalb einer Woche nach Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Abschluss einer Warenwertversicherung für diesen Vertrag durch den Warenwertversicherer der Firma abgelehnt wird. Die Firma verpflichtet sich, den Auftraggeber von einer solchen Sachlage unverzüglich zu informieren und gemeinsam nach Möglichkeiten zu suchen, um den abgeschlossenen Vertrag aufrecht zu erhalten.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
2. Die Berechnung der Leistung erfolgt nach den jeweils gültigen Preislisten.
3. Mündlichen Angaben zu Preisen sind unverbindlich.
4. Ändern sich später als 4 Wochen nach Vertragsabschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist die Firma im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
5. Die Firma behält sich für noch nicht ausgeführte Lieferungen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn auf Grund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuert. In diesem Fall kann der Auftraggeber binnen einer Woche nach Mitteilung der Preiserhöhung den von ihm ausgelösten Auftrag stornieren. Bei Fortsetzung des Auftrages verlängern sich eventuell vereinbarte Lieferfristen um den Zeitpunkt zwischen dem Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung und der Bestätigung des Auftraggebers zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses (bzw. Ablauf der Wochenfrist).
6. Falls nichts anderes vereinbart oder in den Rechnungen der Firma angegeben ist, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig.
7. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Auftraggeber nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Bei Überschreitung des Zahlungsziels oder bei Verzug ist die Firma berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, es sei denn, höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
9. Der Auftraggeber kommt spätestens 10 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung/Zahlungsaufstellung oder Empfang der Leistung in Verzug.
10. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Firma durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen der Firma die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Firma ist dann auch berechtigt, alle unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Die von der Firma eingegangene Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch die Firma verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Abweichungen von bis zu 3 Werktagen bringen die Firma nicht in Lieferverzug. Lieferfristen beginnen mit dem Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Auftraggebers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen oder Leistung von Anzahlungen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum der Firma bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die der Firma im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
2. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Nr. 3 bis 5 auf die Firma übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
3. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Auftraggeber für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an die Firma abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von der Firma verkauften Waren veräußert, so wird der Firma die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die Firma Miteigentumsanteile gemäß Nr. 2 hat, wird der Firma ein diesem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im Voraus an die Firma abgetreten.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle des Widerrufs durch die Firma, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von diesem Widerrufsrecht wird die Firma nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Firma aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf das Verlangen der Firma ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an die Firma zu unterrichten und der Firma die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
5. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die der Firma angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der Firma übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Firma sofort fällig.
6. Von der Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Auftraggeber die Firma unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
7. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist die Firma berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Auftraggebers zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch der Firma AGA Moderne Bauelemente aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Auftraggeber durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
8. Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten etc.) insgesamt um mehr als 25 vom Hundert ist die Firma auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl der Firma verpflichtet.
9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu lagern und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern. Die Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an die Firma als abgetreten.
VI. Haftung für Sachmängel
1. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens 3 Werktage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit der Ware scheidet unsere Sachmängelhaftung aus.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Auftraggeber ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge kann die Firma nach ihrer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Auftraggeber nur das Minderungsrecht zu.
4. Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen bei nicht richtiger Lagerung und nicht ordnungsgemäßen Einbau der gelieferten Ware, insbesondere wenn Fenster- und Türelemente nicht lot- oder waagerecht eingebaut wurden. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen bei Glasfehlern, die innerhalb der Toleranzgrenze der „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Mehrscheiben-Isolierglas aus Spiegelglas“ liegen.
5. Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten, insbesondere seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Sachmangel dar.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Firma nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit Mängel der Sache von der Firma arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wird. Die Regelungen über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Auftraggeber gegen die Firma aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Firma beruhen. Davon unberührt bleiben die Haftung der Firma aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
VIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma und dem Auftraggeber gilt ausschließlich Deutsches Recht.
IX. Sonstiges
Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.